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Börsentalk #41 - Jahreswechsel - Was muss ich jetzt beachten?

In unserer 41. Podcast-Folge tauchen wir tief in die steuerlichen Fristen und wichtigen Finanzthemen ein, die Anleger zum Jahresende 2024 beachten sollten. Michael B. Bußhaus und Julius Braun klären, was es rund um die Feiertage zu beachten gibt und wie Sie Ihren Handel optimal auf das neue Jahr vorbereiten können.

Welche Unterschiede gibt es zwischen dem Wertpapier- und Kryptohandel? Wir erklären Ihnen auch, bis wann Sie dies noch für 2024 tun können und warum es so wichtig ist, den Freistellungsauftrag rechtzeitig zu überprüfen und anzupassen. Wie sicher sind Ihre Einlagen bei Online-Brokern? Wir erläutern die Funktionsweise der Einlagensicherung, welche Summen abgedeckt sind und welche Vorbereitungen Sie schon jetzt für 2025 treffen können.

Wenn du möchtest, dass deine Frage in einer der nächsten Folgen beantwortet wird, schicke uns eine E-Mail an: podcast(at)justtrade.com

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Die wichtigsten Themen zum Jahresende

Julius: Hallo und herzlich willkommen zu unserer 41. Folge unseres justTRADE-Börsentalk-Podcasts. Heute ohne Gast, dafür mit Michael. Herzlich willkommen an dich, Michael!

Michael: Hallo Julius, ja, schön, dass wir noch mal vor Weihnachten uns zum Podcast treffen. Ja, ist ja schon unsere vorletzte Folge dieses Jahr. Die Zeit, die rennt. Michael, worum soll es denn heute genau gehen?

Julius: Ja, ich glaube, wir haben so ein paar Sachen, die Richtung Jahresende wichtig werden. Das haben wir mal alles so zusammengefasst in einer Podcast-Folge. Wir werden das natürlich auch noch mal schriftlich unseren Kunden in die Postbox einstellen. Ein paar Teile haben wir das auch schon gemacht. Und lass uns doch einfach mal auf diese wesentlichen Punkte kurz eingehen.

Michael: Ja, gerne.

Handelszeiten rund um Weihnachten und Silvester

Julius: Dann starte ich doch direkt mal mit dem Allerwichtigsten: den Handelszeiten während der Feiertage. Wie sehen denn die Handelszeiten speziell für Wertpapiere am Jahresende aus und was muss ich jetzt als Anleger bezüglich der Handelstage um Weihnachten und auch Neujahr herum beachten?

Michael: Also grundsätzlich ist es so, dass ja in den meisten Fällen an Feiertagen sogar Handel stattfindet in Deutschland. Das ist aber an Weihnachten nicht so. Also an den Weihnachtstagen handeln alle unsere angeschlossenen Börsen, aber auch die außerbörslichen Emittenten für den Zertifikatehandel nicht.

Die handeln eben an Heiligabend, also am 24. Dezember, nicht, am 25. Dezember nicht, am 1. Weihnachtsfeiertag und am 26. eben auch nicht. Das heißt, an diesen drei Weihnachtstagen findet kein Handel statt.

Die Besonderheit dann ist auch noch, dass der 30. Dezember, also ein Tag vor Silvester, der sogenannte letzte Handelstag dieses Jahres ist. Und da ist es immer so, dass die Handelszeit verkürzt ist, bis 14 Uhr. Also insofern sollte man sich als Anleger, wenn man dieses Jahr noch eine Order platzieren will, darauf einstellen, dass man das am 30. Dezember bis 14 Uhr machen sollte.

Julius: Okay. Und wie schaut das jetzt im Kryptohandel aus? Kryptohandel ist ja immer so, dass das eigentlich 24/7 stattfindet. Gibt es da auch Besonderheiten?

Michael: Na ja, die Besonderheit ist, dass eben, wie du sagst, 24/7 – das heißt, der Kryptohandel kennt eben keine Feiertage. Das heißt, auch an Weihnachten oder selbst an Silvester kann durchgängig mit Kryptos gehandelt werden. Also da gibt es weiterhin keine Einschränkung.

Julius: Ja, super.

Freistellungsauftrag zum Jahresende

Julius: Okay, dann schauen wir doch mal auf das Thema Freistellungsaufträge. Bis wann kann ich jetzt als Kunde sagen: Ich möchte jetzt noch schnell einen Freistellungsauftrag für dieses Jahr erteilen?

Michael: Also die Frist für die Erteilung ist der 27. Dezember. Das heißt, ich muss spätestens bis zum 27. Dezember den Freistellungsauftrag für das Jahr 2024 einreichen.

Das heißt, ich sollte entweder schauen: Habe ich noch Freibetrag, den ich irgendwie einreichen kann, oder habe ich vielleicht zu wenig eingereicht? Kann ich das noch erhöhen?

Und der Hintergrund ist so ein bisschen: Es gibt ja Richtung Jahresende so eine Jahresendoptimierung. Das heißt, da werden noch mal alle Transaktionen vollautomatisch geprüft, ob es irgendwelche Optimierungsmöglichkeiten gibt.

Und wenn ich jetzt zum Beispiel den Freibetrag neu einreiche oder sogar erhöhe, dann steht mir unter Umständen dieser Freibetrag für das Jahr 2024 noch zur Verfügung. Und sollte ich 2024 eine Transaktion haben, wo ich Steuern bezahlt habe, dann wird eben diese im Rahmen der Jahresendoptimierung sozusagen steueroptimiert und ich kriege unter Umständen dann sogar eine Steuerrückerstattung.

Also wenn ich eben freie Beträge habe, die nicht genutzt sind, dann lohnt es sich, die zu überprüfen und entsprechend anzupassen.

Julius: Okay, das bedeutet praktisch: Als Anleger muss ich mir ja echt noch mal überlegen am Jahresende: Wie steht es denn um meine Steuern? Was habe ich gezahlt? Habe ich vielleicht sogar irgendwo einen Verlusttopf? Und muss mir auch noch mal den Freistellungsauftrag anschauen, ob da irgendwas für mich zu tun ist?

Michael: Richtig, exakt.

Steuerbescheinigung für das vergangene Jahr

Julius: Genau. Okay, ja, bleiben wir doch mal beim Thema Steuer und gucken auf das Thema Steuerbescheinigung. Die ist ja für mich dann auch wichtig für das Finanzamt. Wann bekomme ich denn meine Steuerbescheinigung für 2024?

Michael: Also die Steuerbescheinigung wird bei uns immer so Anfang des zweiten Quartals des Folgejahres erstellt. Also ich sag mal, das müsste irgendwann April 2025 sein. Vielleicht schaffen wir es auch früher, aber tendenziell gibt es einfach noch Korrekturen im ersten Quartal, die mitgenommen werden. Sodass es gesichert ist, dass eine Steuerbescheinigung irgendwie im April 2025 erstellt werden kann.

Wann brauche ich eine Verlustbescheinigung?

Julius: Okay, ja. Und jetzt kann es ja sein, dass Teil meiner Jahressteuerbescheinigung auch die sogenannte Verlustbescheinigung ist. Das muss aber nicht sein. Die muss ich ja extra bestellen. Aber wann macht das denn jetzt genau Sinn? Wann brauche ich denn die Verlustbescheinigung?

Michael: Da würde ich vielleicht auch noch mal auf unseren anderen Podcast verweisen. Wir haben ja dazu auch schon mal einen Podcast gemacht. Das kann man sich ja genau anschauen.

Aber vielleicht noch mal ganz kurz: Also die Verlustbescheinigung muss gesondert beantragt werden, und zwar bis zum 15. Dezember. Danach darf die aus steuerrechtlichen Gründen nicht mehr angenommen werden.

Das heißt, als Anleger muss ich mir den 15.12. merken und muss halt wirklich die Beantragung vorher machen.

Wenn ich die Verlustbescheinigung beantrage, dann sorgt das dafür, dass meine vorhandenen Verlusttöpfe zum Jahresende genullt werden. Das heißt, die werden auf null gesetzt und werden in der Steuerbescheinigung entsprechend ausgewiesen.

Der Punkt ist also: Warum macht man das? Das macht man eigentlich nur dann, wenn ich bei einer Bank, ich sag mal, Gewinne gemacht habe und Steuern gezahlt habe und ich habe bei der anderen Bank Verluste gemacht und habe Verlusttöpfe. Dann kann ich eben über diese Verlustbescheinigung im Rahmen meiner Einkommensteuer sozusagen die Gewinne und Verluste gegeneinander verrechnen und kriege sozusagen die gezahlten Steuern wieder.

In allen anderen Fällen, wenn ich halt nichts mache, dann wird der Verlusttopf bei uns einfach in das Folgejahr übertragen. Das ist auch, ich sag mal, das Gros, was für Anleger eben der Standardfall ist.

Aber wenn ich eben zwischen verschiedenen Banken Gewinne und Verluste verrechnen will, dann sollte ich bis zum 15.12. die Verlustbescheinigung beantragen.

Wir haben da ein Formular bei uns auf der Webseite im Servicebereich. Das muss man einfach nur ausgefüllt und unterschrieben einreichen, und dann aktivieren wir das. Und dann kriegt man das im Rahmen der Steuerbescheinigung mit ausgewiesen.

Julius: Okay, das ist gut zu wissen. Wir im Kundenservice haben öfter das Gefühl, dass Anleger sich da gar nicht so sicher sind, wann sie die Verlustbescheinigung wirklich brauchen und die auch dann bestellen, wenn vielleicht nur ein Depot vorhanden ist – aus Sorge, dass ansonsten die Verlustsalden einfach nicht mehr zur Verfügung stehen.

Deswegen ist es, glaube ich, da wichtig zu wissen, dass meine Verlusttöpfe wirklich ins Folgejahr vorgetragen werden und dann zur Verrechnung mit Gewinnen zur Verfügung stehen.

Michael: Genau.

Vorabpauschale bei ETFs

Julius: Ja, dann schauen wir doch mal auf ein anderes steuerliches Thema, und zwar auf das Thema Vorabpauschale, speziell bei ETFs. Was ist denn die Vorabpauschale und warum wird die jetzt schon wieder relevant?

Michael: Ja, ja, die war lange Zeit nicht relevant, weil es ja sozusagen lange Jahre irgendwie Null- oder Negativzinsen gab. Jetzt ist die aber wieder relevant, weil die Zinsen ja wieder gestiegen sind.

Und es ist so, dass eben die Vorabpauschale, ich sag mal, in den meisten Fällen bei thesaurierenden Fonds greift. Also thesaurierende Fonds sind ja Fonds, bei denen die Erträge nicht ausgeschüttet werden, sondern die werden innerhalb des Fonds wieder angelegt.

Und da sagt der Staat natürlich: Na ja, von den Erträgen will ich auch was haben. Und deswegen gibt es die sogenannte Vorabpauschale, die eben auf diese thesaurierten Erträge anfällt.

Die Bundesbank hat sozusagen den Basiszins für die Berechnung für das Jahr 2025 auf 2,29 % festgesetzt, also ein bisschen niedriger als letztes Jahr, sodass die Vorabpauschale halt auch jetzt wieder erhoben wird.

Die Regelung trifft vor allem thesaurierende Fonds, aber auch ausschüttende Fonds, und zwar dann, wenn sozusagen die Ausschüttung geringer ausfällt als die berechnete Vorabpauschale.

Auf diese Weise wird halt sichergestellt, dass Erträge nicht über viele Jahre aufgeschoben und unversteuert bleiben, bis die Fondsanteile verkauft werden.

Und das ist, glaube ich, am Ende der entscheidende Punkt. Man kann ganz grob rechnen: Grober Richtwert ist eben, dass bei ETFs, je nachdem, wenn es ein Aktienfonds ist, gibt es auch noch eine Teilfreistellung, man ganz grob sagen kann, dass bei ungefähr pro 10.000 Euro ETF-Volumen 36 Euro Steuern anfallen.

Julius: Okay. Dann ist das ja wenigstens nicht so viel, wie man jetzt vielleicht denkt, wenn man das Thema hört. 36 Euro bei 10.000 Euro ETF-Volumen, das geht dann ja noch, sage ich mal.

Aber wie ist das denn jetzt? Jetzt haben wir ja Kunden, die haben bei uns diverse ETFs im Depot, aber jetzt vielleicht nicht genug Guthaben auf dem Verrechnungskonto verfügbar. Was muss ich als Kunde denn tun, um da auf der sicheren Seite zu sein, dass das abgebucht werden kann und ich dann auch keinen Ärger vom Finanzamt bekomme?

Michael: Also der aller-, allereinfachste – also ich sag mal grob: Die wird voraussichtlich Mitte Januar berechnet und erhoben und gebucht. Da kriegt man dann auch einen detaillierten Beleg zu in die Postbox.

Man sollte halt einfach – die einfachste Möglichkeit ist, dass man den Freistellungsauftrag rechtzeitig erteilt. Denn dann wird eben die Vorabpauschale gegen den Freistellungsauftrag gerechnet.

Das ist sozusagen der einfachste Weg. In der Regel sind ja auch nicht so hohe Beträge, sodass es sich durchaus lohnt, wenn man 1.000 Euro Freistellungsauftrag zur Verfügung hat, dass man dann einfach sagt: Man richtet sich eben für 2025 den Freistellungsauftrag ein.

Den man im Übrigen ab, ich glaube, dem 2. Januar 2025 dann auch erteilen kann. Es sei denn, man hat dieses Jahr schon einen erteilt und den nicht befristet. Dann wird er natürlich ins Folgejahr übertragen. Da muss man dann nichts machen.

Die andere Alternative ist natürlich, dass ich einfach ein bisschen Guthaben auf mein Verrechnungskonto lege und einfach schaue, dass das eben genau dann zum Zeitpunkt der Buchung auch da ist.

Auf diese Weise vermeidet man eben, dass diese Buchung nicht gebucht werden kann oder dass es dann eben, wie gesagt, Stress gibt, weil einfach geschaut werden muss: Okay, was ist jetzt mit der Steuer?

Und ich sag mal, Worst Case bedeutet eben, wenn die Steuer nicht abgebucht werden kann, dass dann eine Finanzamtsmeldung passiert und dann kriegt der Kunde Post vom Finanzamt. Und das, glaube ich, sollte man als Anleger alles vermeiden. Einfach Freistellungsauftrag prüfen oder Guthaben auf dem Verrechnungskonto.

Julius: Okay. Nehmen wir an, ich hätte jetzt vorher schon Verluste realisiert, und zwar im Bereich Sonstige, also nicht in Aktien, sondern zum Beispiel auch mit ETFs. Dann habe ich ja einen Verlusttopf Sonstige. Kann denn auch da die Vorabpauschale gegengerechnet werden?

Michael: Genau, die wird auch gegengerechnet. Das ist das Gute. Und der andere Punkt ist natürlich auch: Wenn ich Vorabpauschale bezahlt habe, dann wird die auch bei einem späteren Verkauf entsprechend berücksichtigt.

Also es erfolgt keine Doppelbesteuerung, wie manche Kunden auch denken, dass man irgendwie eine Vorabpauschale bezahlt und dann wird der ETF irgendwie mit Gewinn verkauft und dann wird noch mal besteuert. Sondern es wird letztendlich dann die Vorabpauschale berücksichtigt, wenn ich verkaufe.

Aber wenn ich natürlich einen Verlusttopf habe, dann wird das eben auch berücksichtigt.

Julius: Okay, ja, super. Dann wissen wir doch da schon mal Bescheid.

Einlagensicherung bei Online-Brokern

Julius: Und schauen zuletzt noch mal auf das Thema Einlagensicherung. Alle Jahre wieder müssen da ja alle Banken und Broker einmal die Kunden informieren.

Michael, vielleicht kannst du noch mal kurz erklären: Wie funktioniert denn die Einlagensicherung bei Online-Brokern? Was kann ich mir darunter vorstellen?

Michael: Das ist so eine gesetzliche Pflicht, dass man als Bank und als Broker einmal im Jahr dem Kunden den sogenannten Informationsbogen für den Einleger zur Verfügung stellen muss.

Und da geht es einfach nur darum, dass der Kunde noch mal eine Information bekommt, wie denn seine Einlagen, also das Kontoguthaben bei der Bank, gesichert sind.

Wir arbeiten ja hier mit der Sutor Bank zusammen. Also zum einen vielleicht das Positive ist, dass die Sutor Bank zweistufig abgesichert ist.

Zum einen ist es so: Es greift natürlich die gesetzliche Einlagensicherung. Die geht bis 100.000 Euro. Und dann können sich Banken überlegen, dass sie über den Bundesverband deutscher Banken – weil Sutor Bank ja eine Privatbank ist, dann ist es eben der Bundesverband deutscher Banken – noch mal eine zusätzliche Absicherung machen.

Und das ist dann sozusagen diese sogenannte freiwillige Einlagensicherung.

Die variiert im Jahr, aber man kann, glaube ich, so als Faustformel grob sagen, dass bei der Sutor Bank die Gelder bis zu 1,3 Millionen Euro pro Kunde abgesichert sind. Also deutlich mehr als diese normalgesetzlichen 100.000 Euro.

Und das wird halt immer dann relevant, wenn ich Kontoguthaben vorhalte, was eben über die 100.000 Euro hinausgeht. Und die sind dann eben bei uns, sprich bei der Sutor Bank, mit abgesichert.

Julius: Okay. Und ich glaube, das Schöne ist ja auch wirklich: Das betrifft ja nur das Kontoguthaben. Alles, was ich im Depot habe, sprich Aktien, ETFs und so weiter, die werden ja auch überhaupt nicht betroffen.

Das heißt, was auch immer passieren würde im Insolvenzfall, im schlimmsten Fall wird es sich ja wirklich nur um das Kontoguthaben drehen. Wertpapiere sind da ja gar nicht betroffen.

Michael: Richtig, genau. Also Wertpapiere werden ja von der Sutor Bank für jeden Kunden als sogenanntes Sondervermögen verwahrt. Und die würden zum einen weder in die Insolvenzmasse fallen, noch ist irgendwas anderes damit.

Das heißt, wenn es jetzt zu einem Insolvenzfall kommt – was wir natürlich nicht hoffen und was wir auch nicht glauben, aber sagen wir mal rein dieser theoretische Fall – dann ist es halt so, dass es eben einen Herausgabeanspruch gibt, weil das eben Sondervermögen ist.

Und insofern greift eben diese Einlagensicherung wirklich für Kontoguthaben.

Und das ist auch in den letzten Jahren immer besser geworden. Das heißt also, wenn es zu einem Fall kommt, dann ist die Bank auch aufgefordert: Innerhalb von ganz wenigen Tagen müssen die die entsprechenden Informationen sozusagen auch liefern, damit relativ schnell auch das Guthaben ausgezahlt wird.

Weil je nachdem brauchen die Leute ja Geld. Und also da gibt es wirklich – das ist wirklich sehr, sehr gut geregelt.

Was Anleger zum Jahreswechsel prüfen sollten

Julius: Okay, das ist wirklich interessant zu wissen. Vielleicht noch zuletzt gefragt: Was kann ich denn jetzt als Anleger allgemein für Vorbereitungen treffen für das neue Jahr? Hast du da so als Experte Tipps?

Michael: Na, wie gesagt, ich glaube, wir haben viele Themen wirklich gestreift. Ich glaube, man sollte sich halt wirklich mit seinem Depot beschäftigen.

Und man sollte wirklich schauen: Rein aus, ich sag mal, Steueroptimierungsgründen – habe ich halt noch irgendwelche Möglichkeiten, Steuern zu sparen, indem ich zum Beispiel auch mal einen Gewinn realisiere, weil ich vielleicht noch einen Verlusttopf habe?

Oder ich habe halt, wie gesagt, noch einen Freistellungsauftrag, der nicht ausgeschöpft ist, habe aber irgendwie noch irgendwo Steuern gezahlt oder habe, wie gesagt, noch ein anderes Depot und will das miteinander verrechnen.

Also es lohnt sich einfach, sich, sagen wir mal, mindestens am Ende des Jahres rechtzeitig – da sage ich halt auch immer bis zum 15.12., weil die Frist ja, hatten wir ja eben, für die Verlustbescheinigung am 15.12. abläuft – dass man sich halt wirklich mit seinem Depot beschäftigt und einfach mal schaut: Gibt es noch irgendwas, was ich tun kann, um Steuern zu vermeiden?

Ich meine, der Staat, ich glaube, die Abgeltungsteuer in Gänze ist jetzt mit 25 % plus Soli zum Glück ja nicht allzu hoch. Aber ich sag mal, wenn ich da eben den ein oder anderen Euro auch sparen kann, dann sollte ich das halt tun.

Und es ist am Ende, ich sag mal, minimaler Aufwand. Ich glaube, wenn ich mich da mal einen halben Tag hinsetze und einfach mal schaue, was ist so passiert, gucke mir die Abrechnung an, dann habe ich da wirklich vielleicht – hole ich da irgendwie steuerlichen Mehrwert raus, was ja schon nicht schlecht wäre.

Verabschiedung

Julius: Ja, super. Dann, Michael, lieben Dank für die vielen Informationen. Ich glaube, die sind wirklich wichtig, und jeder sollte sich mal überlegen, diese Themen. Das ist echt gut zu wissen. Und daher vielen Dank an dich. Und dann würde ich sagen: Bis zum nächsten Mal!

Michael: Genau, also bis zum nächsten Mal. Tschüss!

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Dieser Beitrag dient ausschließlich allgemeinen Informationszwecken und stellt weder eine Anlageberatung noch eine Empfehlung oder Aufforderung zum Kauf oder Verkauf von Finanzinstrumenten dar. Vergangene Wertentwicklungen sind kein verlässlicher Indikator für zukünftige Ergebnisse. Kapitalanlagen unterliegen Wertschwankungen und allgemeinen Kapitalmarktrisiken. Der Wert einer Anlage kann steigen oder fallen; Verluste bis hin zum vollständigen Verlust des eingesetzten Kapitals sind möglich.